Keine zusätzliche Besteuerung von Renten aus versteuertem Einkommen

Derzeit sind zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) zur Doppelbesteuerung von Altersrenten anhängig. Im Laufe der kommenden Monate ist mit den Entscheidungen zu rechnen.

„Wir werden keine Doppelbesteuerung zulassen. Ob Doppelbesteuerung aber vorliegt, ist eine Frage der Mathematik und der Berücksichtigung von Berechnungsgrundlagen: Gehört zum Beispiel der Grundfreibetrag und der Werbungskostenpauschbetrag zur Berechnungsgrundlage der steuerfrei zufließenden Rentenleistungen?

Genau solche Fragen liegen im Moment dem Bundesfinanzhof zur Beurteilung vor. Es macht keinen Sinn, vor Klärung dieser grundlegenden Fragen aktiv zu werden, da das Gericht im Zweifel in eine andere Richtung entscheiden könnte. Wir werden aus dem Urteil unsere Schlüsse ziehen und dann die erforderlichen Schritte unternehmen.

Grundsätzlich ist aber unumstritten, dass die nachgelagerte Besteuerung für alle Bürgerinnen und Bürger die finanziell bessere Lösung ist: So können Familien bereits während der beruflichen Erwerbsphase ihre Altersvorsorgebeiträge steuerlich geltend machen. Sie haben damit mehr Netto vom Brutto. Wenn dann später im Ruhestand die zufließenden Rentenleistungen versteuert werden müssen, sind diese in der Regel niedriger und können aufgrund der bestehenden Freibeträge steuerlich günstig vereinnahmt werden. So lösen beim Renteneinstiegsjahr 2020 erst Renten ab einer Höhe von etwa 13.800 Euro jährlich tatsächlich eine Besteuerung aus.“

Lothar Binding, finanzpolitischer Sprecher;
Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion
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