Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich heute mit den Förderbedingungen für die Soziale Wohnraumförderung befasst. Demnach gelten keine unbefristeten Belegungsbindungen für Sozialwohnungen dauerhaft, auch wenn sie vertraglich vereinbart wurden.
„Wir bedauern die heutige Entscheidung des BGH zu unbefristeten Belegungsbindungen für Sozialwohnungen. Demnach sind unbefristete Belegungsbindungen dauerhaft unverhältnismäßig.
Die Zahl der Sozialwohnungen in Deutschland sinkt. Was einmal öffentlich geförderter Wohnraum war, muss es auch langfristig bleiben. Nur ausreichend preisgebundene Wohnungen nehmen Druck aus dem angespannten Wohnungsmarkt. Unser langfristiges Ziel ist, dass niemand mehr als ein Drittel seines Einkommens für die Miete ausgeben muss. Wir verstärken daher 2019 unsere Anstrengungen, um die Länder beim Bau von Sozialwohnungen zu unterstützen. Die Bundesmittel wurden für 2019 um 500 Millionen Euro auf 1,5 Milliarden Euro aufgestockt. So wird mehr preiswerter Wohnraum geschaffen und der Druck auf die Mietpreise gemindert.
In der Entscheidung des BGH ging es um die Frage, wie lange eine Wohnungsgenossenschaft verpflichtet werden kann, Sozialwohnungen anzubieten. Die Stadt Hannover hatte im Jahr 1995 Grundstücke an eine Wohnungsbaugesellschaft verkauft, verbunden mit der Verpflichtung, darauf unbefristet Mietwohnungen nur an Menschen mit Wohnberechtigungsschein zur Verfügung zu stellen.“
Bernhard Daldrup, wohnungspolitischer Sprecher;
Ulli Nissen, zuständige Berichterstatterin auf spdfraktion.de