Johannes Fechner zum Kabinettsbeschluss Absenkung der Mindeststrafen bei Missbrauchsdarstellungen

Das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b StGB beschlossen. Mit diesem Gesetz wollen wir die Strafverschärfung für den Besitz von Missbrauchsdarstellungen von Kindern beibehalten und gleichzeitig die Ressourcen besser auf die Verfolgung von tatsächlichen Sexualstraftätern konzentrieren.

„2021 haben wir mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder die Strafen für den Besitz von Missbrauchsdarstellungen von Kindern erheblich verschärft. Diese Strafverschärfungen waren grundsätzlich richtig, denn hinter jeder Missbrauchsdarstellung stehen Opfer, die wir schützen müssen. Deswegen behalten wir die damals beschlossenen Verschärfungen des Sexualstrafrechts, wie etwa die verschärften Höchststrafen von bis zu zehn Jahren bei. Die Praxis zeigt aber, dass die Hochstufung des § 184b StGB zum Verbrechen Fehlwirkungen erzeugt: Im Extremfall müssen Freiheitsstrafen gegen besorgte Eltern oder Lehrer verhängt werden, die zur Sicherung von Beweisen Screenshots erstellen und weiterleiten. Auch der durch bestimmte Handyeinstellungen verursachte automatische Download von Fotos in einer Chat-Gruppe kann eine Strafbarkeit begründen, selbst wenn der Inhalt nachweislich nie angeschaut wurde. Weil auch diese Fälle nach der derzeitigen Rechtslage als Verbrechen eingestuft sind, können Staatsanwaltschaften und Gerichte derartige Verfahren nicht einstellen.

Diese Fälle binden erhebliche Ressourcen bei Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten – Ressourcen, die bei der Verfolgung schwerer Sexualstraftaten dringend benötigt werden. Aus diesem Grund unterstützen zurecht auch die Justiz- und Innenminister der Länder genau wie Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Anwaltschaft eine Änderung des Gesetzes. Wir wollen künftig den Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre festlegen. Das ermöglicht den Strafverfolgungsbehörden, Verfahren, in denen es zum Beispiel um Beweissicherungen oder automatisierte Downloads geht, einstellen zu können. Die SPD-Bundestagsfraktion wollte bereits in der letzten Wahlperiode den Vorschlag der Bundesregierung zu § 184b StGB durch einen Fraktionsantrag ändern. Dem hat sich die Union verweigert, obwohl sich in der damaligen Sachverständigenanhördung des Bundestags nahezu alle Sachverständigen für eine solche Änderung ausgesprochen hatten.“

Johannes Fechner, parlamentarischer Geschäftsführer und zuständiger Berichterstatter auf spdfraktion.de