Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Der Schutz von Gesundheit und Leben ist ein Grundrecht!

Der Schutz der Verfassung ist die wichtigste Aufgabe im demokratischen Rechtsstaat. Und genau aus diesem Grund wird mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz auch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert. Denn es geht hier um den besten Ausgleich unterschiedlicher Rechte im Grundgesetz.

WAS IST DAS ÜBERGEORDNETE ZIEL?

Artikel 2, Absatz 2 des Grundgesetzes sagt: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ Dieses Grundrecht ist massiv bedroht durch die Corona-Pandemie. Die Gesundheit und das Leben vor allem von alten Menschen und auch jüngeren mit Vorerkrankungen ist stark bedroht. Und zweifellos steigt das Risiko, wenn sich das Virus ungebremst ausbreitet. Die Politik ist also in der Verantwortung, dieses Grundrecht zu schützen.

WARUM MUSS DAS INFEKTIONSSCHUTZGESETZ GEÄNDERT WERDEN?

Es geht um Rechtssicherheit. Denn viele Schutzmaßnahmen der Bundesländer wurden von unterschiedlichen Gerichten kassiert, weil es keine entsprechende Rechtsgrundlage dafür gab. Das Parlament gibt nun den Landesregierungen klare Leitplanken, zwischen denen sie sich bewegen können. Es geht um insgesamt 17 Schutzmaßnahmen, die einzeln oder zusammen ergriffen werden können, wenn es die Pandemielage zwingend erfordert. Andere Einschränkungen sind nicht möglich.

WELCHE GRUNDRECHTE KÖNNEN ZEITLICH BEFRISTET EINGESCHRÄNKT WERDEN?

Um das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen, können im neu gefassten Infektionsschutzgesetz andere Grundrechte zeitlich befristet eingeschränkt werden. Es geht dabei zum Beispiel um die Bewegungsfreiheit oder um die freie Berufsausübung. Die Religions- oder auch die Versammlungsfreiheit werden besonders geschützt. Sie können nur eingeschränkt werden, wenn das Virus auf keine andere mögliche Art wirksam eingeschränkt werden kann. Alle denkbaren Schutzmaßnahmen sind festgelegt in § 28a des Infektionsschutzgesetzes. Auf dieser Grundlage können die Bundesländer dann Rechtsverordnungen erlassen, soweit es die Lage vor Ort erfordert.

KANN DAS WILLKÜRLICH PASSIEREN?

Nein. Die möglichen Einschränkungen müssen immer gut begründet werden. Es muss also immer klar sein, dass die einzelne Schutzmaßnahme tatsächlich notwendig ist, um die Gesundheit vieler Menschen zu schützen. Diese zwingende Begründung gab es vorher nicht.

KÖNNEN GRUNDRECHTE LETZTLICH DAUERHAFT EINGESCHRÄNKT WERDEN?

Nein. Jede Verordnung, die ein Bundesland möglicherweise erlassen muss, ist grundsätzlich zeitlich befristet auf vier Wochen. Anschließend ist sie wieder aufgehoben. Falls die Maßnahme für den Gesundheitsschutz vieler Menschen aber weiterhin notwendig sein sollte, muss sie erneut gut begründet werden. Und: Die Schutzmaßnahmen insgesamt im § 28a IfSG sind verknüpft mit der „Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite“ durch den Deutschen Bundestag. Diese Feststellung ist zunächst befristet bis zum 31. März 2021.

UND WAS NOCH: IMPFPFLICHT ZUM BEISPIEL?

Nein! Zwar ist in den Sozialen Netzwerken im Zusammenhang mit dem Infektionsschutzgesetz zum Teil auch von „Zwangsimpfungen“, „Impfpflicht“, oder auch von einem „Vollzug durch die Bundeswehr“ die Rede. Das alles ist aber Quatsch! Wer beispielsweise von einer Reise aus Risikogebieten nach Deutschland zurückkehrt, muss die üblichen Regeln für Quarantäne einhalten beziehungsweise einen Corona-Test machen – wie bisher auch. Wer stattdessen eine Impfung nachweisen kann, muss das natürlich nicht. Einreisen können aber selbstverständlich alle. Und eine Impfpflicht gibt es nicht und wird es nicht geben. Und „Vollzug durch die Bundeswehr“ in § 54a IfSG regelt den Infektionsschutz der Soldatinnen und Soldaten. Denn für sie sind nicht die Gesundheitsämter zuständig, sondern die Bundeswehr selbst. Es geht also nicht um den Einsatz der Bundeswehr gegen die eigene Bevölkerung, wie manche behaupten.

Quelle: spd.de