Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken kommt

Die Fachpolitiker der Koalitionsfraktionen haben gemeinsam mit dem Bundesjustizministerium am Freitag eine Einigung zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken erzielt. Damit kann das Gesetz in der kommenden Woche verabschiedet werden, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Fraktionsvorsitzenden Anfang kommender Woche im Zuge der Gespräche über andere laufende Gesetzgebungsvorhaben.

„Die Koalitionsfraktionen haben sich auf folgende Änderungen am Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz) verständigt: Die wichtigste Änderung ist die Öffnung des Gesetzentwurfes für die Etablierung einer anerkannten Einrichtung der regulierten Selbstregulierung zusätzlich zur Vorhaltung eines eigenen Beschwerdemanagements. Damit ermöglichen wir eine staatsferne Entscheidungspraxis hinsichtlich der möglichen Rechtswidrigkeit von Inhalten, ohne dass sich die Anbieter der sozialen Netzwerke den Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und seinen Bußgeldandrohungen entziehen können. Dies ist ein wichtiger Beitrag zum Schutz vor Overblocking. Die befürchtete Privatisierung der Rechtsdurchsetzung ist damit ausgeschlossen. Vorgesehen ist im Rahmen der regulierten Selbstregulierung auch die Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen der sozialen Netzwerke bei möglicherweise fälschlicher Löschung. Die zweite wichtige Änderung betrifft die Verpflichtung zur Vorhaltung eines oder einer inländischen Zustellbevollmächtigten, die um eine Veröffentlichungspflicht und um konkrete Fristen für die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden ergänzt wurde. Damit sind zivilrechtliche Unterlassungsklagen und Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden in Zukunft schnell und unkompliziert in Deutschland zustellbar und Bürgerinnen und Bürger müssen zur Durchsetzung ihrer Rechte nicht mehr langwierige Verfahren in Kauf nehmen, um überhaupt die Zustellung der Klage zu erreichen.

Darüber hinaus haben wir uns auf eine Lockerung der starren Sieben-Tage-Frist und auf eine Konkretisierung des Anwendungsbereiches verständigt und klargestellt, dass neben dem objektiven Straftatbestand auch mögliche Rechtfertigungsgründe berücksichtigt werden müssen. Damit ist sichergestellt, dass – gerade wenn es um Meinungsäußerungen – geht, der Kontext in die Überprüfung einbezogen wird. Der vorgesehene Auskunftsanspruch wird auf schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen beschränkt und mit einem Richtervorbehalt versehen.

Es ist richtig und wichtig, dass die Anbieter der sozialen Netzwerke nun gesetzlich stärker in die Verantwortung genommen werden. Es ist gut, dass der Bundesjustizminister die Initiative ergriffen hat, nachdem erkennbar war, dass die Selbstverpflichtungen der Unternehmen nicht zu substanziellen Verbesserungen geführt haben.“

Eva Högl, stellvertretende Fraktionsvorsitzende auf spdfraktion.de