Es sagte…
„Es bleibt der Diskussion nur zu wünschen, dass endlich Normalität einkehrt und die Tatsache akzeptiert wird, dass es keinen Unterschied zwischen einem kommerziellen Access Provider (wie der Deutschen Telekom) und einem Freifunker gibt, wenn es um die Frage der Einordnung und Haftungsprivilegierungen geht.“
Prof. Dr. Thomas Hoeren (Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht – Zivilrechtliche Abteilung – der Universität Münster) in der Süddeutschen Zeitung